Sprengelwahlbehörde
(1) Wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt wird (§ 25), wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Für jenen Wahlsprengel, in welchem sich das Gemeindeamt befindet, versieht die Ortswahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Stellvertreter) und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Leiters der Sprengelwahlbehörde für ihn auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegt die Leitung der Wahlhandlung (Entgegennahme und Zählung der Stimmen) im Wahlsprengel.
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