Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
(1) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Abs 1 bis 4.
(2) Den Organen, welche Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen durch neue zu ersetzen bzw ersetzen zu lassen.
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