Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1)Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Werktage während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Ort und Zeit der Auflage ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.
(2) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse an dürfen Änderungen und Richtigstellungen in diesen nur mehr auf Grund der Entscheidung einer Wahlbehörde vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind Streichungen nach § 12 Abs 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
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