§ 22 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Ergänzung des Wahlvorschlages

 

§ 22

 

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 19 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre Namensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
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