§ 22 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Ergänzung des Wahlvorschlages

§ 22

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 19 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre ParteilisteNamensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 2024. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen WahlbehördeBehörde einlangen.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 21.12.1990 bis 20.10.2009

Ergänzung des Wahlvorschlages

§ 22

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 19 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre ParteilisteNamensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 2024. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen WahlbehördeBehörde einlangen.

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