Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahllokal
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verbleiben im Wahllokal berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Wahlleiter kann verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Den Anordnungen des Wahlleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
0 Kommentare zu § 30 LKWO 1978