§ 33 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Abstimmungsverzeichnis

 

§ 33

 

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlkommission in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirkes sowie des jeweiligen Wahlsprengels, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist;

2.

eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;

3.

den Zu- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;

4.

besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32 Abs 5;

5.

die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.

(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
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