Wahlort, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlzeit
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Größere, namentlich räumlich ausgedehnte Gemeinden können zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Ortswahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel (Abs. 2) einzuteilen ist und setzt in diesem Fall die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen ferner das oder die zu den Wahlsprengeln zugehörigen Wahllokale, die im § 27 Abs. 1 vorgesehene Verbotszone und die Wahlzeit. Die Wahlzeit (Beginn und Dauer der Stimmabgabe) ist so festzusetzen, daß allen Wählern die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen; die Sprengeleinteilung ist der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die übrigen Festlegungen nach diesem Absatz sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu treffen.
(4) Die getroffenen Festsetzungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auf die im § 27 ausgesprochenen Verbote hinzuweisen.
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