§ 7 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht der Rechtszug bereits bei derdie Bezirkswahlbehörde endetzur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der AusübungDurchführung der Wahl ergeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 09.11.1994 bis 31.12.2013

(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbeamten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt außer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 48 die Oberaufsicht über die Bezirks- und Ortswahlbehörden. Sie entscheidet, wenn nicht der Rechtszug bereits bei derdie Bezirkswahlbehörde endetzur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der AusübungDurchführung der Wahl ergeben.

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