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Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine
(1) Spätestens dreivier Wochen nach dem der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der BezirksbauernkammernBezirksbauernkammer erfolgt spätestens fünfsechs Wochen nach dem Wahltagder Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder die gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes berufene PersonWeigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. in die Bezirksbauernkammer berechtigt.
Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine
(1) Spätestens dreivier Wochen nach dem der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der BezirksbauernkammernBezirksbauernkammer erfolgt spätestens fünfsechs Wochen nach dem Wahltagder Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder die gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes berufene PersonWeigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. in die Bezirksbauernkammer berechtigt.