§ 51 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine

§ 51

(1) Spätestens dreivier Wochen nach dem der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der BezirksbauernkammernBezirksbauernkammer erfolgt spätestens fünfsechs Wochen nach dem Wahltagder Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder die gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes berufene PersonWeigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. in die Bezirksbauernkammer berechtigt.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 01.11.1978 bis 20.10.2009

Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine

§ 51

(1) Spätestens dreivier Wochen nach dem der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der BezirksbauernkammernBezirksbauernkammer erfolgt spätestens fünfsechs Wochen nach dem Wahltagder Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder die gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes berufene PersonWeigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. in die Bezirksbauernkammer berechtigt.

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