§ 36 LF-BRGO Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Betriebsrat
  1. (1)Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. (2)Absatz 2,Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden. Sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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