Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Konstituierung
(1)Absatz eins,Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden.Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind Paragraph 10, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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