Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14, bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3)Absatz 3,Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluss nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.
(4)Absatz 4,Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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