Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
1.Ziffer einsDie Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraph 16,;
2.Ziffer 2die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
3.Ziffer 3die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
4.Ziffer 4die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
5.Ziffer 5zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
6.Ziffer 6Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
7.Ziffer 7die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
8.Ziffer 8die Protokollführung.
(3)Absatz 3,Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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