Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Betriebsräteversammlung ist, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2)Absatz 2,Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, die bzw. der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung Paragraph 5, Absatz 5, 6, und 8 sowie Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, die bzw. der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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