Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14, bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist Paragraph 20, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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