Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern Paragraph 38, nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
2.Ziffer 2wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG);
3.Ziffer 3Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 358 und 359 LAG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 358, und 359 LAG;
4.Ziffer 4Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
5.Ziffer 5soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
a)Litera aÜberwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334 LAG),Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 334, LAG),
b)Litera bRecht auf Intervention (§ 335 LAG),Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
d)Litera dMitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG),Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338, LAG),
e)Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG);
6.Ziffer 6Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396, LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, LAG);
7.Ziffer 7Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2)Absatz 2,Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Im Übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 36, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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