§ 42 LF-BRGO (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung), Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft - JUSLINE Österreich
§ 42 LF-BRGO Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft
LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 340 LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 340, LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
(2)Absatz 2,Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (Paragraph 16,) beauftragen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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