Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraph 16,) betrauen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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