§ 43 LF-BRGO Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. 1.Ziffer einsdie Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilderinnen und Ausbilder);
  2. 2.Ziffer 2die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. 3.Ziffer 3die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. 4.Ziffer 4die Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. 5.Ziffer 5den Abschluss von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. 6.Ziffer 6den Abschluss und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. 7.Ziffer 7die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. 8.Ziffer 8die Einhaltung der Verhältniszahlen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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