In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5, LAG) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 39, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 36, als auch jene gemäß Paragraph 37, ausgeübt.
0 Kommentare zu § 38 LF-BRGO