§ 38 LF-BRGO Gemeinsamer Betriebsrat

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5, LAG) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 39, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 36, als auch jene gemäß Paragraph 37, ausgeübt.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 LF-BRGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 LF-BRGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 LF-BRGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 LF-BRGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 LF-BRGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LF-BRGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 LF-BRGO
§ 39 LF-BRGO