§ 34 LF-BRGO Erweiterte Bildungsfreistellung

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 366 LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 366, LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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