§ 39 LF-BRGO Zentralbetriebsrat

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359 LAG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 359, LAG;
    2. 2.Ziffer 2soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. a)Litera aRecht auf Intervention (§ 335 LAG),Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
      2. b)Litera ballgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336, LAG),
      3. c)Litera cBeratungsrecht (§ 337 LAG),Beratungsrecht (Paragraph 337, LAG),
      4. d)Litera dMitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG)Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338, LAG)
      5. e)Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG),Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG),
      6. f)Litera fwirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG),wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG),
      7. g)Litera gMitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG;Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 358, LAG;
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
    4. 4.Ziffer 4Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396, LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, LAG);
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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