d)Litera dMitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG)Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338, LAG)
e)Litera eMitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG),Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG),
f)Litera fwirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG),wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG),
g)Litera gMitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG;Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 358, LAG;
3.Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
4.Ziffer 4Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396, LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, LAG);
5.Ziffer 5Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2)Absatz 2,Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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