§ 46 LF-BRGO Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur Werktage heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
  3. (3)Absatz 3,Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen der gekündigten Arbeitnehmerin bzw. des gekündigten Arbeitnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Arbeits- und Sozialgericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die Kündigung selbst bei Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. Dieses Recht hat die gekündigte Arbeitnehmerin bzw. der gekündigte Arbeitnehmer auch dann, wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Arbeits- und Sozialgericht selbst anfechten.Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Arbeits- und Sozialgericht selbst anfechten.
  5. (5)Absatz 5,Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt.Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Absatz eins, und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Absatz eins, drei Arbeitstage beträgt.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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