§ 16 LF-BRGO Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen. Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 18,) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 LF-BRGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 LF-BRGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 LF-BRGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 LF-BRGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 LF-BRGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 LF-BRGO
§ 17 LF-BRGO