Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
1.Ziffer einsdie Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs beschließt;
2.Ziffer 2eine Funktionärin bzw. ein Funktionär die Funktion zurücklegt;
3.Ziffer 3die Mitgliedschaft einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
(3)Absatz 3,Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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