§ 8 LF-BRGO (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung), Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung - JUSLINE Österreich
§ 8 LF-BRGO Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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