Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss einzuberufen.
(2)Absatz 2,Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
(3)Absatz 3,Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 278 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 - LAG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs-(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 278, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 - LAG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs-(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (Paragraph eins, Absatz eins, und 4) an die in Absatz 2, genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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