§ 9 LF-BRGO (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung), Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen - JUSLINE Österreich
§ 9 LF-BRGO Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat ferner die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihr bzw. ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich ihre bzw. seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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