Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlussfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuss übertragen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluss der übertragenen Aufgaben zu berichten.Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluss der übertragenen Aufgaben zu berichten.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 LF-BRGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LF-BRGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 LF-BRGO