Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.
(2)Absatz 2,Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann die bzw. der Vorsitzende, wenn sie bzw. er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird.
(3)Absatz 3,Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes. Dabei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes. Dabei ist Paragraph 92, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig zu verständigen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie davon die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen, die bzw. der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist der bzw. dem Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat sie bzw. er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Berücksichtigung des Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlussfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Berücksichtigung des Absatz 5, von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlussfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(7)Absatz 7,Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Absatz 6, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
(8)Absatz 8,Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch ist für jeden einzelnen Beschluss möglich. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die bzw. der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen.
(9)Absatz 9,Soweit in den §§ 313 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 18) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.Soweit in den Paragraphen 313, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (Paragraph 18,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(10)Absatz 10,Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertreterinnen und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
(11)Absatz 11,Über die Sitzung ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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