§ 21 LF-BRGO Beistellung von Sacherfordernissen

LF-BRGO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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