§ 12 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 12

Vorschläge

 

(1) Für die Verleihung der Preise nach § 11 Abs 2 kommt den in Betracht kommenden Fachbeiräten (§ 8 Abs 1) ein Vorschlagsrecht zu.

 

(2) Für die Verleihung des Preises nach § 11 Abs 4 kommt dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit f ein Vorschlagsrecht zu. Zur Beratung über die Erstattung dieses Vorschlages hat der Fachbeirat die Ingenieurkammer für Kärnten und der Steiermark und die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs einzuladen, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Fachbeirat zu entsenden.

 

(3) Werden Vorschläge nicht erstattet, erfolgt die Verleihung der Preise ohne Bedachtnahme auf Vorschläge.

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-KFördG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-KFördG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-KFördG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-KFördG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-KFördG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 K-KFördG 2001
§ 13 K-KFördG 2001