§ 5 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

Besondere Bestimmungen für die Förderung

 

(1) Förderungen nach § 4 Abs 1 lit e und h dürfen nur auf Antrag, Förderungen nach § 4 Abs 1 lit e auch auf Vorschlag eines Fachbeirates gewährt werden.

 

(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen oder Förderungen anderer Rechtsträger u. ä. zu enthalten. Dies gilt in gleicher Weise für einen Förderungsvorschlag eines Fachbeirates.

 

(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.

 

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber die Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des fördernden Vorhabens notwendigen Mittel verfügt, soweit diese nicht durch die begehrte Förderung nach diesem Gesetz und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll.

 

(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers zu binden,

a)

die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden,

b)

rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,

c)

der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land zuzustimmen und

d)

im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen die gewährten

Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.

 

(6) Bei der Gewährung von Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die zeitliche Abfolge der Planungen des Förderungswerbers nicht unmöglich gemacht wird.

 

(7) Erfolgt eine Förderung durch die Gewährung von Beiträgen (§ 4 Abs 1 lit h) und ist der Erfolg für die Weiterführung einer kulturellen Tätigkeit von der Gewährung des Beitrages auch in den folgenden Jahren abhängig, so darf eine Förderungszusage für die Gewährung von Beiträgen auch über ein Kalenderjahr hinaus erfolgen. Voraussetzung für die Einlösung dieser Zusage ist es, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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