§ 2 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 2

Bereiche der Förderung

 

(1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern:

 

a)

Bildende Kunst und Design;

b)

Musik;

c)

Darstellende Kunst;

d)

Literatur;

e)

Architektur und Städtebau;

f)

Altstadterhaltung, Denkmalpflege, Ortsbildpflege;

g)

Wissenschaft und kulturelle Grundlagenforschung;

h)

Volkskultur- und Heimatpflege;

i)

elektronische Medien, Fotografie und Film;

j)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit;

k)

kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens;

l)

interkulturelle Zusammenarbeit.

 

(2) Die in Abs 1 angeführte Reihung ist wertfrei.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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