§ 9 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 9

Fachbeiräte

 

(1) Die jeweils für einen Fachbereich (§ 8 Abs 1) bestellten Mitglieder des Kulturgremiums bilden einen Fachbeirat.

 

(2) Einem Fachbeirat obliegt die Vorberatung von Angelegenheiten, die ihm vom Kulturgremium übertragen wurden. Darüber hinaus hat der Fachbeirat das Recht, für seinen Fachbereich Stellungnahmen der im § 7 Abs 3 umschriebenen Art abzugeben.

 

(3) Dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit f kommt gemeinsam mit dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit a auch die Aufgabe zu, die Landesregierung bei der künstlerischen Ausgestaltung von Bauvorhaben (§ 4 Abs 2) zu beraten. Beschließende Stimme kommt den Mitgliedern beider Beiräte, einem Vertreter des Bauherrn und dem Architekten des konkreten Bauvorhabens zu. Zu diesen Beratungen hat der Vorsitzende des Beirates nach § 8 Abs 1 lit f einzuladen; ihm kommt auch die Vorsitzführung zu.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-KFördG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-KFördG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-KFördG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-KFördG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-KFördG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 K-KFördG 2001
§ 10 K-KFördG 2001