Gesamte Rechtsvorschrift K-KFördG 2001

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

K-KFördG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 15.03.2019
Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 - K-KFördG 2001
StF: LGBl Nr 45/2002

§ 1 K-KFördG 2001


1. Abschnitt

Kulturförderung

 

§ 1

Zielsetzung

 

(1) Das Land Kärnten hat im Interesse des Landes und seiner Bewohner kulturelle Tätigkeiten zu fördern und zu unterstützen. Eine Förderung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn kulturelle Tätigkeiten in Kärnten ausgeübt werden oder einen Bezug zu Kärnten haben.

 

(2) Das kulturelle Schaffen ist frei; Maßnahmen des Landes nach diesem Gesetz stellen einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar. Personen und Personengruppen sollen zur Erbringung kultureller Leistungen produzierender und reproduzierender Art ermuntert werden.

 

(3) Die Kulturförderung des Landes schließt ein:

 

a)

die schöpferische Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch kulturelle Betätigung zu unterstützen,

b)

das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft zu fördern,

c)

das zeitgemäße kulturelle Schaffen zu fördern,

d)

die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis für sie zu wecken,

e)

das kulturelle Erbe der Vergangenheit für die Gegenwart und Zukunft zu bewahren,

f)

die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse – einschließlich des Einflusses der slowenischen Volksgruppe – bedingte kulturelle Vielfalt der Kulturkreise Kärntens zu bewahren,

g)

die sinnvolle Erhaltung und zeitgemäße Belebung des Kärntner Kulturraumes einschließlich der Öffnung und Verbindung nach außen (Kulturaustausch).

 

(4) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Empfehlung für die Gemeinden zur Förderung der Kultur im örtlichen Bereich, insbesondere für die örtliche Volkskulturpflege und die künstlerische Ausgestaltung von Gemeindebauten.

§ 2 K-KFördG 2001


§ 2

Bereiche der Förderung

 

(1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern:

 

a)

Bildende Kunst und Design;

b)

Musik;

c)

Darstellende Kunst;

d)

Literatur;

e)

Architektur und Städtebau;

f)

Altstadterhaltung, Denkmalpflege, Ortsbildpflege;

g)

Wissenschaft und kulturelle Grundlagenforschung;

h)

Volkskultur- und Heimatpflege;

i)

elektronische Medien, Fotografie und Film;

j)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit;

k)

kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens;

l)

interkulturelle Zusammenarbeit.

 

(2) Die in Abs 1 angeführte Reihung ist wertfrei.

§ 3 K-KFördG 2001 Förderungsgrundsätze


(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(3) Die Förderung kann neben unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahme mit solchen anderen Förderungsträgern ist anzustreben.

§ 4 K-KFördG 2001


§ 4

Förderungsmaßnahmen

 

(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in allen Bereichen der Kultur hat insbesondere zu erfolgen durch

a)

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;

b)

Vergabe von Aufträgen, insbesondere an Preisträger;

c)

Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;

d)

Ehren- und Förderungspreise;

e)

Stipendien;

f)

kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen u. a. zur Kulturvermittlung;

g)

Anregung kultureller Vorhaben und Hilfestellung bei ihrer Durchführung, Beistellung von Sachleistungen hiefür; Schaffung von Beratungsstellen über Möglichkeiten kultureller Betätigung;

h)

Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an physische und juristische Personen;

i)

Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes und anderer kultureller Publikationen;

j)

die Errichtung oder den Betrieb von unabhängigen Kulturzentren.

 

(2) Bei Hochbauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung durchzuführen. Hiebei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauvorhabens möglichst frühzeitig einsetzt. Ein angemessener Teil – jedenfalls aber 1 v. H. - des Bauaufwandes ist für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden. Sollen in einem zeitlichen Zusammenhang mehrere Hochbauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, errichtet werden, so darf der für die künstlerische Ausgestaltung dieser Hochbauvorhaben zu verwendende Gesamtbetrag abweichend vom vorstehend festgelegten Mindesthundertsatz den einzelnen Bauvorhaben zugeordnet werden, wenn einzelne Hochbauvorhaben im kulturellen Sinn höher zu bewerten sind als andere und trotz einer Unterschreitung dieses Hundertsatzes noch ein angemessener Teil für die künstlerische Ausgestaltung aller Hochbauvorhaben verwendet wird. Vor einer derartigen Umschichtung ist der Fachbeirat für Baukultur zu hören. Bei bedeutenden Bauvorhaben soll ein Architektenwettbewerb ausgeschrieben werden. Bei Brücken, Straßen und sonstigen Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische, umweltverträgliche Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.

 

(3) Zur Frage der Angemessenheit des Bauaufwandes für künstlerische Gestaltung ist der Fachbeirat für Baukultur zu hören.

 

(4) Bei Bauvorhaben, mit Ausnahme des privaten Wohnbaus, die das Land fördert, hat das Land die Gewährung der Förderung an die Berücksichtigung der Grundsätze des Abs 2 zu binden.

 

(5) Abs. 2 gilt auch für Bauvorhaben, die öffentlichen Zwecken dienen, von

a)

Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land betreibt;

b)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von

Landesorganen bestellt werden.

§ 5 K-KFördG 2001


§ 5

Besondere Bestimmungen für die Förderung

 

(1) Förderungen nach § 4 Abs 1 lit e und h dürfen nur auf Antrag, Förderungen nach § 4 Abs 1 lit e auch auf Vorschlag eines Fachbeirates gewährt werden.

 

(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen oder Förderungen anderer Rechtsträger u. ä. zu enthalten. Dies gilt in gleicher Weise für einen Förderungsvorschlag eines Fachbeirates.

 

(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.

 

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber die Gewähr dafür bietet, dass er über die zur Durchführung des fördernden Vorhabens notwendigen Mittel verfügt, soweit diese nicht durch die begehrte Förderung nach diesem Gesetz und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll.

 

(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers zu binden,

a)

die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden,

b)

rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,

c)

der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land zuzustimmen und

d)

im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen die gewährten

Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.

 

(6) Bei der Gewährung von Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die zeitliche Abfolge der Planungen des Förderungswerbers nicht unmöglich gemacht wird.

 

(7) Erfolgt eine Förderung durch die Gewährung von Beiträgen (§ 4 Abs 1 lit h) und ist der Erfolg für die Weiterführung einer kulturellen Tätigkeit von der Gewährung des Beitrages auch in den folgenden Jahren abhängig, so darf eine Förderungszusage für die Gewährung von Beiträgen auch über ein Kalenderjahr hinaus erfolgen. Voraussetzung für die Einlösung dieser Zusage ist es, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

§ 6 K-KFördG 2001 Bericht über die Förderung


(1) Die Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Kärnten herauszugeben und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bericht nach Abs. 1 den Mitgliedern des Kärntner Landtages sowie allen Förderungswerbern und den geförderten Personen und Einrichtungen über deren Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 7 K-KFördG 2001


2. Abschnitt

Kärntner Kulturgremium

 

§ 7

Einrichtung und Aufgaben

 

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung "Kärntner Kulturgremium", im folgenden "Kulturgremium" genannt.

 

(2) Dem Kulturgremium obliegt neben den Aufgaben nach Abs 1 die Abgabe von Stellungnahmen

 

a)

zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

b)

zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung;

c)

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen;

d)

vor ihrem Abschluss zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten;

e)

zum Jahresbericht über die Kulturförderung (§ 6) und zu sonstigen Abschlussberichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;

f)

zu allen sonstigen kulturellen Angelegenheiten, wenn das Kulturgremium von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird.

 

(3) Dem Kulturgremium kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des Abs 1 weiters die Aufgabe zu,

a)

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben,

b)

der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten,

c)

die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen,

d)

Vorschläge für die Gestaltung von Richtlinien oder Verordnungen in Kulturangelegenheiten zu erstatten,

e)

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

 

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Kulturgremium auch auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.

§ 8 K-KFördG 2001 Zusammensetzung und Bestellung


(1) Das Kulturgremium besteht aus 24, 32 oder 40 Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen sind. Je ein Achtel der Mitglieder ist jeweils aus nachstehenden Fachbereichen zu bestellen:

a)

Bildende Kunst,

b)

Literatur,

c)

Musik,

d)

Wissenschaft,

e)

Darstellende Kunst,

f)

Baukultur,

g)

Volkskultur,

h)

Elektronische Medien, Fotografie und Film.

(2) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Kulturgremium geeignete Vertreter vorzuschlagen bzw. sich selbst zu bewerben.

(3) Die Bestellung der einzelnen Mitglieder hat unter Bedachtnahme auf die eingelangten Vorschläge zu erfolgen. Dabei ist eine zwischen Männern und Frauen ausgewogene Besetzung anzustreben. Lauten mehrere Vorschläge auf eine bestimmte Person, so sind diese Vorschläge besonders zu berücksichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für Vorschläge, die von Kultureinrichtungen – einschließlich Kultureinrichtungen der slowenischen Volksgruppe – eingebracht werden, denen eine repräsentative Zahl von Kärntner Künstlern angehört. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder sollen aus dem Kreis der ausübenden Kulturschaffenden bestellt werden.

(4) Die jeweilige Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Die Mitglieder des Kulturgremiums sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben.

(5) Scheidet ein Mitglied während der laufenden Funktionsperiode aus, so hat die Landesregierung die erforderlichen Nachbestellungen unter Anwendung der Absätze 1 bis 5 für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.

(6) Eine Wiederbestellung eines Mitgliedes für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(7) Für jedes Mitglied des Kulturgremiums ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Namen der Mitglieder des Kulturgremiums sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.

(9) Die Mitgliedschaft im Kulturgremium ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VI geltenden Bestimmungen und ein angemessenes Sitzungsgeld; das Sitzungsgeld ist durch Verordnung von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des Amtes festzulegen.

(10) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Kulturgremiums ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

§ 9 K-KFördG 2001


§ 9

Fachbeiräte

 

(1) Die jeweils für einen Fachbereich (§ 8 Abs 1) bestellten Mitglieder des Kulturgremiums bilden einen Fachbeirat.

 

(2) Einem Fachbeirat obliegt die Vorberatung von Angelegenheiten, die ihm vom Kulturgremium übertragen wurden. Darüber hinaus hat der Fachbeirat das Recht, für seinen Fachbereich Stellungnahmen der im § 7 Abs 3 umschriebenen Art abzugeben.

 

(3) Dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit f kommt gemeinsam mit dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit a auch die Aufgabe zu, die Landesregierung bei der künstlerischen Ausgestaltung von Bauvorhaben (§ 4 Abs 2) zu beraten. Beschließende Stimme kommt den Mitgliedern beider Beiräte, einem Vertreter des Bauherrn und dem Architekten des konkreten Bauvorhabens zu. Zu diesen Beratungen hat der Vorsitzende des Beirates nach § 8 Abs 1 lit f einzuladen; ihm kommt auch die Vorsitzführung zu.

§ 10 K-KFördG 2001


§ 10

Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte

 

(1) Die Landesregierung hat die konstituierende Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte zur Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) einzuberufen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist von den Mitgliedern des Kulturgremiums (des Fachbeirates) aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

 

(2) Das Kulturgremium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Es ist weiters einzuberufen, wenn dies von dem für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung oder von einem Achtel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird. Dies gilt sinngemäß für die Fachbeiräte, mit der Maßgabe, dass eine Einladung erst auf Grund eines Verlangens der Hälfte der Mitglieder eines Fachbeirates zu erfolgen hat.

 

(3) Zu jeder Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte sind auch das für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung oder anderer Abteilungen fallen, sind auch diese Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der in Betracht kommenden Abteilungen einzuladen.

 

(4) Von jeder Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen. Jeder Klub hat das Recht, jeweils einen Vertreter des für die Angelegenheit der Kultur zuständigen Ausschusses des Kärntner Landtages mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(5) Das Kulturgremium und die Fachbeiräte haben das Recht, ihren Sitzungen fachkundige Personen beizuziehen. § 8 Abs 9 gilt sinngemäß für beigezogene fachkundige Personen.

 

(6) Das Kulturgremium ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei aus jedem Fachbereich (§ 8 Abs 1) mindestens ein Vertreter anwesend sein muss. Ein Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, wenn den Beratungen Personen mit beschließender Stimme beigezogen werden, mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen, anwesend ist. Das Kulturgremium und ein Fachbeirat fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(7) Das Kulturgremium hat die näheren Bestimmungen über die Einladung zu Sitzungen und deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und in der "Kärntner Landeszeitung" bekannt zu machen.

 

(8) Geschäftsstelle des Kulturgremiums und der Fachbeiräte ist die für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.

§ 11 K-KFördG 2001 Arten


(1) Die Landesregierung hat alljährlich für besondere Leistungen auf kulturellem Gebiet Preise zu vergeben.

(1a) Bei der Vergabe der Preise ist ein angemessenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Preisträgern innerhalb der jeweiligen Gesetzgebungsperiode anzustreben

(2) Als Preise werden jedenfalls vergeben:

a)

aus den Fachbereichen nach § 8 Abs. 1, ausgenommen lit. f,

1.

ein Kulturpreis des Landes Kärnten;

2.

zwei Würdigungspreise des Landes Kärnten;

3.

acht Förderungspreise;

              b) aus dem Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. f ein Würdigungspreis des Landes Kärnten.

(3) Je ein Förderungspreis ist jeweils für die Fachbereiche nach § 8 Abs. 1 lit. a bis c, e, g und h zu vergeben. Zwei Förderungspreise sind für den Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. d zu vergeben und zwar getrennt nach Naturwissenschaften und Technische Wissenschaften einerseits und Geistes- und Sozialwissenschaften andererseits.

(4) Im Bereich Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadtsanierung wird ein Kärntner Landesbaupreis vergeben.

§ 12 K-KFördG 2001


§ 12

Vorschläge

 

(1) Für die Verleihung der Preise nach § 11 Abs 2 kommt den in Betracht kommenden Fachbeiräten (§ 8 Abs 1) ein Vorschlagsrecht zu.

 

(2) Für die Verleihung des Preises nach § 11 Abs 4 kommt dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit f ein Vorschlagsrecht zu. Zur Beratung über die Erstattung dieses Vorschlages hat der Fachbeirat die Ingenieurkammer für Kärnten und der Steiermark und die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs einzuladen, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Fachbeirat zu entsenden.

 

(3) Werden Vorschläge nicht erstattet, erfolgt die Verleihung der Preise ohne Bedachtnahme auf Vorschläge.

§ 13 K-KFördG 2001 Anwendungsbereich


(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Abschnitt nicht berührt.

§ 14 K-KFördG 2001 Voraussetzungen für die Immunitätszusage


(1) Die Landesregierung darf auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn

a)

ausländisches Kulturgut vorübergehend für eine öffentliche Ausstellung in Kärnten ausgeliehen werden soll und

b)

die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und

c)

der Antragsteller eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch des Leihgebers geltend machen könnten.

(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut

a)

ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und

b)

ohne diese Zusagen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.

(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

§ 15 K-KFördG 2001 Form der Immunitätszusage


Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ erteilt werden.

§ 16 K-KFördG 2001 Wirkungen der Immunitätszusage


(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2006.

(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

§ 17 K-KFördG 2001 Dauer der Immunitätszusage


Die Immunitätszusage ist für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr, zu erteilen. Soll das Kulturgut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Immunitätszusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen.

§ 18 K-KFördG 2001 Auskunft über Immunitätszusagen


(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

(2) Wird erst nach der Auskunftserteilung für ein bestimmtes Kulturgut gemäß Abs. 1 die Immunität für dieses zugesagt oder die Immunitätszusage verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.

§ 19 K-KFördG 2001 Datenverarbeitung


(1) Das Land darf bei der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Förderungswerbern und -nehmern:

1.

Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Namen und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person;

2.

Angaben über die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben nach dem 1. Abschnitt,

3.

Bankverbindung,

4.

Höhe der Förderung,

5.

bei Förderung auch von anderen Stellen, die dieselbe zu fördernde Tätigkeit bzw. dasselbe zu fördernde Vorhaben betreffen: Angaben über die fördernde Stelle und die Höhe der Förderung;

b)

von den Mitgliedern des Kulturgremiums:

1.

Name, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Bankverbindung;

c)

von den vorgeschlagenen Personen sowie Preisträgern gemäß dem 3. Abschnitt:

1.

Name, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Bankverbindung der Preisträger;

d)

von Antragstellern nach dem 4. Abschnitt:

1.

Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Name und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person,

2.

Bezeichnung der öffentlichen Ausstellung.

(2) Das Amt der Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten und personenbezogene Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, erforderlich sind.

(3) Das Land darf die Namen der Mitglieder des Kulturgremiums und der Preisträger nach § 11 veröffentlichen. Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 4 dürfen insbesondere für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 lit. i veröffentlicht werden.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

§ 20 K-KFördG 2001 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Anlage

Anl. 1 K-KFördG 2001 (


LGBl Nr 59/2013)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 (K-KFördG 2001) Fundstelle


Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 - K-KFördG 2001
StF: LGBl Nr 45/2002

Änderung

LGBl Nr 12/2009

LGBl Nr 80/2011

LGBl Nr 59/2013

1. Abschnitt Kulturförderung

§

1 Zielsetzung

§

2 Bereiche der Förderung

§

3 Förderungsgrundsätze

§

4 Förderungsmaßnahmen

§

5 Besondere Bestimmungen für die Förderung

§

6 Bericht über die Förderung

2. Abschnitt Kärntner Kulturgremium

§

7 Einrichtung und Aufgaben

§

8 Zusammensetzung und Bestellung

§

9 Fachbeiräte

§

10 Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte

3. Abschnitt Preise des Landes

§

11 Arten

§

12 Vorschläge

4. Abschnitt Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-

Leihgaben

§

13 Anwendungsbereich

§

14 Voraussetzungen für die Immunitätszusage

§

15 Form der Immunitätszusage

§

16 Wirkungen der Immunitätszusage

§

17 Dauer der Immunitätszusage

§

18 Auskunft über Immunitätszusagen

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§

19 Datenverwendung

§

20 Sprachliche Gleichbehandlung

Übergangsbestimmungen

Anmerkung

Artikel VI der Wiederverlautbarungskundmachung,
LGBl Nr 45/2002, gibt folgende Übergangsbestimmung wieder:

Mit Artikel II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 wurde
folgende Übergangsbestimmung getroffen:

"(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt nach Abs 1 die Mitglieder für den Fach-
bereich "darstellende Kunst" für die Dauer der im Zeitpunkt
nach Abs 1 noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Land-
tages zu bestellen. Eine Bestellung für diesen Zeitraum ist
bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederbestellung nach
§ 8 Abs 6 nicht zu berücksichtigen."

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