§ 7 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

2. Abschnitt

Kärntner Kulturgremium

 

§ 7

Einrichtung und Aufgaben

 

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung "Kärntner Kulturgremium", im folgenden "Kulturgremium" genannt.

 

(2) Dem Kulturgremium obliegt neben den Aufgaben nach Abs 1 die Abgabe von Stellungnahmen

 

a)

zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

b)

zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung;

c)

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen;

d)

vor ihrem Abschluss zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten;

e)

zum Jahresbericht über die Kulturförderung (§ 6) und zu sonstigen Abschlussberichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;

f)

zu allen sonstigen kulturellen Angelegenheiten, wenn das Kulturgremium von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird.

 

(3) Dem Kulturgremium kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des Abs 1 weiters die Aufgabe zu,

a)

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben,

b)

der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten,

c)

die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen,

d)

Vorschläge für die Gestaltung von Richtlinien oder Verordnungen in Kulturangelegenheiten zu erstatten,

e)

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

 

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Kulturgremium auch auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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