§ 10 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 10

Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte

 

(1) Die Landesregierung hat die konstituierende Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte zur Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) einzuberufen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist von den Mitgliedern des Kulturgremiums (des Fachbeirates) aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

 

(2) Das Kulturgremium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Es ist weiters einzuberufen, wenn dies von dem für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung oder von einem Achtel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird. Dies gilt sinngemäß für die Fachbeiräte, mit der Maßgabe, dass eine Einladung erst auf Grund eines Verlangens der Hälfte der Mitglieder eines Fachbeirates zu erfolgen hat.

 

(3) Zu jeder Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte sind auch das für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung oder anderer Abteilungen fallen, sind auch diese Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der in Betracht kommenden Abteilungen einzuladen.

 

(4) Von jeder Sitzung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen. Jeder Klub hat das Recht, jeweils einen Vertreter des für die Angelegenheit der Kultur zuständigen Ausschusses des Kärntner Landtages mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(5) Das Kulturgremium und die Fachbeiräte haben das Recht, ihren Sitzungen fachkundige Personen beizuziehen. § 8 Abs 9 gilt sinngemäß für beigezogene fachkundige Personen.

 

(6) Das Kulturgremium ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei aus jedem Fachbereich (§ 8 Abs 1) mindestens ein Vertreter anwesend sein muss. Ein Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, wenn den Beratungen Personen mit beschließender Stimme beigezogen werden, mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen, anwesend ist. Das Kulturgremium und ein Fachbeirat fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(7) Das Kulturgremium hat die näheren Bestimmungen über die Einladung zu Sitzungen und deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und in der "Kärntner Landeszeitung" bekannt zu machen.

 

(8) Geschäftsstelle des Kulturgremiums und der Fachbeiräte ist die für die Angelegenheiten der Kultur zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-KFördG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-KFördG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-KFördG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-KFördG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-KFördG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 K-KFördG 2001
§ 11 K-KFördG 2001