§ 4 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Förderungsmaßnahmen

 

(1) Die Förderung der kulturellen Tätigkeit in allen Bereichen der Kultur hat insbesondere zu erfolgen durch

a)

Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;

b)

Vergabe von Aufträgen, insbesondere an Preisträger;

c)

Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;

d)

Ehren- und Förderungspreise;

e)

Stipendien;

f)

kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen u. a. zur Kulturvermittlung;

g)

Anregung kultureller Vorhaben und Hilfestellung bei ihrer Durchführung, Beistellung von Sachleistungen hiefür; Schaffung von Beratungsstellen über Möglichkeiten kultureller Betätigung;

h)

Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an physische und juristische Personen;

i)

Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes und anderer kultureller Publikationen;

j)

die Errichtung oder den Betrieb von unabhängigen Kulturzentren.

 

(2) Bei Hochbauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung durchzuführen. Hiebei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauvorhabens möglichst frühzeitig einsetzt. Ein angemessener Teil – jedenfalls aber 1 v. H. - des Bauaufwandes ist für die künstlerische Ausgestaltung zu verwenden. Sollen in einem zeitlichen Zusammenhang mehrere Hochbauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, errichtet werden, so darf der für die künstlerische Ausgestaltung dieser Hochbauvorhaben zu verwendende Gesamtbetrag abweichend vom vorstehend festgelegten Mindesthundertsatz den einzelnen Bauvorhaben zugeordnet werden, wenn einzelne Hochbauvorhaben im kulturellen Sinn höher zu bewerten sind als andere und trotz einer Unterschreitung dieses Hundertsatzes noch ein angemessener Teil für die künstlerische Ausgestaltung aller Hochbauvorhaben verwendet wird. Vor einer derartigen Umschichtung ist der Fachbeirat für Baukultur zu hören. Bei bedeutenden Bauvorhaben soll ein Architektenwettbewerb ausgeschrieben werden. Bei Brücken, Straßen und sonstigen Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische, umweltverträgliche Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.

 

(3) Zur Frage der Angemessenheit des Bauaufwandes für künstlerische Gestaltung ist der Fachbeirat für Baukultur zu hören.

 

(4) Bei Bauvorhaben, mit Ausnahme des privaten Wohnbaus, die das Land fördert, hat das Land die Gewährung der Förderung an die Berücksichtigung der Grundsätze des Abs 2 zu binden.

 

(5) Abs. 2 gilt auch für Bauvorhaben, die öffentlichen Zwecken dienen, von

a)

Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land betreibt;

b)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von

Landesorganen bestellt werden.

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
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