§ 16 K-KFördG 2001 Wirkungen der Immunitätszusage

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2006.

(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

In Kraft seit 27.09.2011 bis 31.12.9999
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