§ 18 K-KFördG 2001 Auskunft über Immunitätszusagen

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

(2) Wird erst nach der Auskunftserteilung für ein bestimmtes Kulturgut gemäß Abs. 1 die Immunität für dieses zugesagt oder die Immunitätszusage verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.

In Kraft seit 27.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-KFördG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-KFördG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-KFördG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-KFördG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-KFördG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 K-KFördG 2001
§ 19 K-KFördG 2001