§ 18 GeoDIG

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

  1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  2. 2.Ziffer 2Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
  3. 3.Ziffer 3Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) undFestlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,) und
  4. 4.Ziffer 4Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2)Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2)
durch Verordnung erlassen.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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