§ 12 GeoDIG

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Koordinierung
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Absatz 5, zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,
    1. 1.Ziffer einsBeiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder PersonenBeiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
      1. a)Litera azur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
      2. b)Litera büber bestehende Verfahrensweisen und
      3. c)Litera czu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
      zu koordinieren,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen unddie Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 bis 15 zu unterstützen und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Ziffer eins, genannten Stellen oder Personen abzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach § 2 Abs. 1 bis 4 fallen.Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach Paragraph 2, Absatz eins bis 4 fallen.
  4. (4)Absatz 4,Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. (5)Absatz 5,Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Absatz 2, angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Absatz 4, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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