§ 14 GeoDIG Monitoring

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 220 vom 23.08.2019 Seite 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Absatz eins, sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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