§ 14 GeoDIG Monitoring

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148220 vom 11. Juni 200923.08.2019 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 401, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 148220 vom 11. Juni 200923.08.2019 Seite 18, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 322 vom 9. Dezember 2009 Seite 401, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Absatz eins, sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148220 vom 11. Juni 200923.08.2019 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 401, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 148220 vom 11. Juni 200923.08.2019 Seite 18, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 322 vom 9. Dezember 2009 Seite 401, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Absatz eins, sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/442/EG1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

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