§ 2 GeoDIG Geltungsbereich

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
    1. 1.Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
    2. 2.Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3bei
      1. a)Litera aeiner öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
      2. b)Litera beinem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,einem Dritten, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
      vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen undeines oder mehrere der in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei angeführten Geodaten-Themen betreffen und
    5. 5.Ziffer 5in Verwendung stehen.
    Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
  4. (4)Absatz 4,Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
  5. (5)Absatz 5,Dieses Gesetz lässt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, sowiedas Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Rechte des geistigen Eigentums
      1. a)Litera ader öffentlichen Geodatenstellen oder
      2. b)Litera bder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oderder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. c)Litera cder Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staatesder Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
    unberührt.
  6. (6)Absatz 6,Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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