§ 3 GeoDIG Begriffsbestimmungen

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsGeodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
    2. 2.Ziffer 2Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
    3. 3.Ziffer 3Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
    4. 4.Ziffer 4Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
    5. 5.Ziffer 5Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
    6. 6.Ziffer 6Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
    7. 7.Ziffer 7Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
    8. 8.Ziffer 8Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;
    9. 9.Ziffer 9öffentliche Geodatenstellen:
      1. a)Litera aVerwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
      2. b)Litera bBundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
      3. c)Litera cjuristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
      4. d)Litera dnatürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle
        1. da)Sub-Litera, d, aeiner der in lit. a, b oder c genannten Stellen odereiner der in Litera a, b, oder c genannten Stellen oder
        2. db)Sub-Litera, d, beiner auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinieeiner auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie
        im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;
      5. e)Litera ezur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 die in lit. d genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz 2, die in Litera d, genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:
        1. ea)Sub-Litera, e, aVerwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
        2. eb)Sub-Litera, e, bOrgane von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
        3. ec)Sub-Litera, e, cjuristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
    10. 10.Ziffer 10Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
      1. a)Litera aöffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oderöffentliche Geodatenstelle nach Ziffer 9, oder
      2. b)Litera beine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie odereine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. c)Litera cStelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten StaatesStelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates
      ist.
  2. (2)Absatz 2,Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 9 lit. d liegt vor, wennKontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 9 lit. d genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. 2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GeoDIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GeoDIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GeoDIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GeoDIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GeoDIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GeoDIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GeoDIG
§ 4 GeoDIG