§ 8 GeoDIG Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2die umfassende Landesverteidigung;
    3. 3.Ziffer 3die internationalen Beziehungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 genannten Aspekte;die in Absatz eins, genannten Aspekte;
    2. 2.Ziffer 2die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
    4. 4.Ziffer 4Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
    5. 5.Ziffer 5Rechte des geistigen Eigentums;
    6. 6.Ziffer 6die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besteht;
    7. 7.Ziffer 7den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Absatz 2, genannten Gründen beschränkt.
  4. (4)Absatz 4,Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.Die Beschränkungen des Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
  5. (5)Absatz 5,Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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