§ 1 GeoDIG
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nummer L 108 vom 25. April 2007 Seite 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2 GeoDIG Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
- 1.Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
- 2.Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen,
- 3.Ziffer 3bei
- a)Litera aeiner öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
- b)Litera beinem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,einem Dritten, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden, - 4.Ziffer 4eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen undeines oder mehrere der in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei angeführten Geodaten-Themen betreffen und
- 5.Ziffer 5in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen. - (2)Absatz 2,Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
- (3)Absatz 3,Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
- (4)Absatz 4,Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
- (5)Absatz 5,Dieses Gesetz lässt insbesondere
- 1.Ziffer einsdas Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, sowiedas Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, sowie
- 2.Ziffer 2die Rechte des geistigen Eigentums
- a)Litera ader öffentlichen Geodatenstellen oder
- b)Litera bder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oderder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
- c)Litera cder Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staatesder Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
unberührt. - (6)Absatz 6,Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
§ 3 GeoDIG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsGeodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
- 2.Ziffer 2Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
- 3.Ziffer 3Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
- 4.Ziffer 4Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
- 5.Ziffer 5Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
- 6.Ziffer 6Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
- 7.Ziffer 7Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
- 8.Ziffer 8Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;
- 9.Ziffer 9öffentliche Geodatenstellen:
- a)Litera aVerwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- b)Litera bBundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
- c)Litera cjuristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
- d)Litera dnatürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle
- da)Sub-Litera, d, aeiner der in lit. a, b oder c genannten Stellen odereiner der in Litera a, b, oder c genannten Stellen oder
- db)Sub-Litera, d, beiner auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinieeiner auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie
im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen; - e)Litera ezur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 die in lit. d genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz 2, die in Litera d, genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:
- ea)Sub-Litera, e, aVerwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- eb)Sub-Litera, e, bOrgane von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
- ec)Sub-Litera, e, cjuristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
- 10.Ziffer 10Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
- a)Litera aöffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oderöffentliche Geodatenstelle nach Ziffer 9, oder
- b)Litera beine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie odereine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
- c)Litera cStelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten StaatesStelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates
ist.
- (2)Absatz 2,Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 9 lit. d liegt vor, wennKontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsdie natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen unterliegt oder
- 2.Ziffer 2eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- (3)Absatz 3,Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 9 lit. d genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbar
- 1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- 2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- 3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
§ 4 GeoDIG
Metadaten
- (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
- (2)Absatz 2,Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.
- (3)Absatz 3,Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
- (4)Absatz 4,Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
- 1.Ziffer einsdes Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010 unddes Anhangs römisch eins und römisch zwei bis zum 3. Dezember 2010 und
- 2.Ziffer 2des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013des Anhangs römisch drei bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
§ 5 GeoDIG Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten
- (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 354 vom 11.12.2014 Seite 8, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
- (2)Absatz 2,Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für dieDie Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die
- 1.Ziffer einsnach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren undnach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
- 2.Ziffer 2noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen. - (3)Absatz 3,Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.
§ 6 GeoDIG
Netzdienste
- (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009 Seite 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 354 vom 11.12.2014 Seite 6, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
- (2)Absatz 2,Netzdienste nach Abs. 1 sindNetzdienste nach Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsSuchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
- 2.Ziffer 2Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
- 3.Ziffer 3Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
- 4.Ziffer 4Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
- 5.Ziffer 5Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
- (3)Absatz 3,Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
- (4)Absatz 4,Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
- 1.Ziffer einsSchlüsselwörter;
- 2.Ziffer 2Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
- 3.Ziffer 3Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
- 4.Ziffer 4Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen;Grad der Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen;
- 5.Ziffer 5geographischer Standort;
- 6.Ziffer 6Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
- 7.Ziffer 7die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
- (5)Absatz 5,Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.
§ 7 GeoDIG Netzwerk
- (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach Paragraph 6, über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
- (2)Absatz 2,Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der VerknüpfungDritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Absatz eins, verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
- 1.Ziffer einsdie Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden, in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden, in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
- 2.Ziffer 2die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
- 3.Ziffer 3die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
- (3)Absatz 3,Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.Die öffentliche Geodatenstelle nach Absatz 2, hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
§ 8 GeoDIG Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
- (1)Absatz eins,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
- 1.Ziffer einsdie öffentliche Sicherheit;
- 2.Ziffer 2die umfassende Landesverteidigung;
- 3.Ziffer 3die internationalen Beziehungen.
- (2)Absatz 2,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
- 1.Ziffer einsdie in Abs. 1 genannten Aspekte;die in Absatz eins, genannten Aspekte;
- 2.Ziffer 2die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
- 3.Ziffer 3laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
- 4.Ziffer 4Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
- 5.Ziffer 5Rechte des geistigen Eigentums;
- 6.Ziffer 6die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besteht;
- 7.Ziffer 7den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
- (3)Absatz 3,Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Absatz 2, genannten Gründen beschränkt.
- (4)Absatz 4,Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.Die Beschränkungen des Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
- (5)Absatz 5,Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
§ 9 GeoDIG Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten
- (1)Absatz eins,Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Suchdienste und Darstellungsdienste (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.Abweichend von Absatz eins und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
- (3)Absatz 3,Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4,Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
§ 10 GeoDIG
Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
- (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen,
- 1.Ziffer einswenn dadurch
- a)Litera alaufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
- b)Litera bdie öffentliche Sicherheit oder
- c)Litera cdie umfassende Landesverteidigung oder
- d)Litera ddie internationalen Beziehungen
gefährdet würden oder - 2.Ziffer 2wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne der DSGVO sowie des DSG 2000 besteht, verletzt würde.
- (3)Absatz 3,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.
- (4)Absatz 4,Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
- (5)Absatz 5,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
§ 11 GeoDIG Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durchDie Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
- 1.Ziffer einsOrgane oder Einrichtungen der Europäischen Union,
- 2.Ziffer 2Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten undStellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten und
- 3.Ziffer 3Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in Ziffer 2 und 3 genannten Stellen. - (2)Absatz 2,Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
- (3)Absatz 3,Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
§ 12 GeoDIG
Koordinierung
- (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Absatz 5, zu führen.
- (2)Absatz 2,Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,
- 1.Ziffer einsBeiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder PersonenBeiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
- a)Litera azur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
- b)Litera büber bestehende Verfahrensweisen und
- c)Litera czu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
zu koordinieren, - 2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen unddie Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 bis 15 zu unterstützen und
- 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Ziffer eins, genannten Stellen oder Personen abzugeben.
- (3)Absatz 3,Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach § 2 Abs. 1 bis 4 fallen.Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach Paragraph 2, Absatz eins bis 4 fallen.
- (4)Absatz 4,Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
- (5)Absatz 5,Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Absatz 2, angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 13 GeoDIG Nationale Anlaufstelle
Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.
§ 14 GeoDIG Monitoring
- (1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 220 vom 23.08.2019 Seite 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Absatz eins, sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
§ 15 GeoDIG Berichte an die Kommission der Europäischen Union
- (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
- 2.Ziffer 2Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
- 3.Ziffer 3Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
- 4.Ziffer 4Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
- a)Litera adurch öffentliche Geodatenstellen,
- b)Litera bdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
- c)Litera cdurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderdurch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- d)Litera ddurch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
- 5.Ziffer 5Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
- (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
§ 16 GeoDIG Rechtsschutz
Schlichtung
- (1)Absatz eins,Vor Einbringung einer Klage gemäß § 17 hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu befassen.Vor Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 17, hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu befassen.
- (2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
- (3)Absatz 3,Die Person im Sinne des Abs. 1 hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Abs. 1 das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 17 unverzüglich zulässig.Die Person im Sinne des Absatz eins, hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Absatz eins, das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß Paragraph 17, unverzüglich zulässig.
- (4)Absatz 4,Eine Klage gemäß § 17 ist zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.Eine Klage gemäß Paragraph 17, ist zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
- (5)Absatz 5,Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Absatz eins, zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
§ 17 GeoDIG Anrufung der Gerichte
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
- 1.Ziffer einsBedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oderBedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (Paragraph 9,) oder
- 2.Ziffer 2Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oderBedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, genannten Stellen (Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4; Paragraph 11,) oder
- 3.Ziffer 3Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (Paragraph 7, Absatz 2,)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 18 GeoDIG
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
- 1.Ziffer einsBeschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
- 2.Ziffer 2Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
- 3.Ziffer 3Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) undFestlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,) und
- 4.Ziffer 4Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2)Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2)
durch Verordnung erlassen.
§ 19 GeoDIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Sofern nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören. Sofern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.
§ 20 GeoDIG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;hinsichtlich der Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
- a)Litera aeines Bundesministeriums fallen, die betreffende Bundesministerin bzw. der betreffende Bundesminister, oder
- b)Litera bmehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesministerinnen bzw. die betreffenden Bundesminister;
- 4.Ziffer 4soweit sich nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen.soweit sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen.
§ 22 GeoDIG Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
- (1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nummer L 108 vom 25.04.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 aus 2006, und (EU) Nr. 995 aus 2010,, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173 aus 2005, und der Richtlinie 86/278/EWG, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115, umgesetzt.
- (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83;Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83;
- 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1;Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 220 vom 23.08.2019 Seite 1;
- 3.Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6;Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20.10.2009 Seite 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 354 vom 11.12.2014 Seite 6;
- 4.Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8;Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8;
- 5.Ziffer 5Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8.12.2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8.Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8.12.2010 Seite 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 354 vom 11.12.2014 Seite 8.
- (3)Absatz 3,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 23 GeoDIG
§ 2 Abs. 5 Z 1, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 20 Z 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 20, Ziffer eins bis 3, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1 GeoDIG
- 1.Ziffer einsKoordinatenreferenzsystemeSysteme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
- 2.Ziffer 2Geografische GittersystemeHarmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
- 3.Ziffer 3Geografische BezeichnungenNamen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
- 4.Ziffer 4VerwaltungseinheitenLokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
- 5.Ziffer 5AdressenLokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
- 6.Ziffer 6Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
- 7.Ziffer 7VerkehrsnetzeVerkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006 S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Amtsblatt Nummer L 228 vom 9. September 1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
- 8.Ziffer 8GewässernetzElemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001 S. 1, und in Form von Netzen.Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember Seite 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2001 Seite 1, und in Form von Netzen.
- 9.Ziffer 9SchutzgebieteGebiete, die im Rahmen des internationalen, unionalen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anl. 2 GeoDIG
- 1.Ziffer einsHöheDigitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
- 2.Ziffer 2BodenbedeckungPhysische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
- 3.Ziffer 3OrthofotografieGeoreferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
- 4.Ziffer 4GeologieGeologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
Anl. 3 GeoDIG
- 1.Ziffer einsStatistische EinheitenEinheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
- 2.Ziffer 2GebäudeGeografischer Standort von Gebäuden.
- 3.Ziffer 3BodenBeschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
- 4.Ziffer 4BodennutzungBeschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
- 5.Ziffer 5Gesundheit und SicherheitGeografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
- 6.Ziffer 6Versorgungswirtschaft und staatliche DiensteVersorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
- 7.Ziffer 7UmweltüberwachungStandort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.
- 8.Ziffer 8Produktions- und IndustrieanlagenStandorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 24 vom 29. Jänner 2008 Seite 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
- 9.Ziffer 9Landwirtschaftliche Anlagen und AquakulturanlagenLandwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
- 10.Ziffer 10Verteilung der Bevölkerung - DemografieGeografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
- 11.Ziffer 11Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und BerichterstattungseinheitenAuf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
- 12.Ziffer 12Gebiete mit naturbedingten RisikenGefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
- 13.Ziffer 13Atmosphärische BedingungenPhysikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
- 14.Ziffer 14Meteorologisch-geografische KennwerteWitterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
- 15.Ziffer 15Ozeanografisch-geografische KennwertePhysikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
- 16.Ziffer 16MeeresregionenPhysikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
- 17.Ziffer 17Biogeografische RegionenGebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
- 18.Ziffer 18Lebensräume und BiotopeGeografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
- 19.Ziffer 19Verteilung der ArtenGeografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
- 20.Ziffer 20EnergiequellenEnergiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
- 21.Ziffer 21Mineralische BodenschätzeMineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.